AGB – Allgemine Geschäftsbegingungen
1. Geltungsbereich
Dem Geschäftsverkehr mit unseren Kunden liegen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde; entgegenstehende oder abweichende Bedingungen sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprochen oder die Lieferung rügelos ausgeführt haben. Spätestens mit der Annahme der Ware oder Leistung gelten unsere AGB als vereinbart.
2. Vertragsabschluss
Unsere Angebote sind freibleibend; ein Auftrag gilt erst dann als angenommen, wenn wir ihn schriftlich bestätigt haben oder der Auftrag ohne Bestätigung ausgeführt worden ist. Auskünfte sind stets unverbindlich.
3. Preise
Unsere Preise sind Nettopreise. Sie verstehen sich ab Werk oder der von uns angegebenen Versandstation (ausschließlich Verpackung und Versandkosten) zzgl. der am Liefertage geltenden Umsatzsteuer. Zur Berechnung kommt der am Tag der Lieferung nach unserer Preisliste geltende Preis. Festpreise bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
Wir behalten uns das Recht vor, die in Lieferverträgen vereinbarten Preise bei Preisänderung auf den Weltmärkten für Edelmetalle, die sich zwischen dem Zeitpunkt des Zustandekommens eines Kundenauftrages und dem vereinbarten Liefertermin ergeben, nach Lieferung bzw. bei Rechnungsstellung in entsprechender Höhe anzupassen.
Abweichend hiervon gelten Festpreise bei den Edelmetallanteilen nur im Falle der unverzüglichen Vorauszahlung der vereinbarten Teil-Auftragssumme.
4. Umfang der Lieferungen und Leistungen
Änderungen der Werkstoffwahl oder der Fabrikation bleiben ausdrücklich vorbehalten, solange nicht der Preis und/oder die wesentlichen Funktionen und/oder die Lieferzeit verändert werden.
5. Lieferfristen
Liefertermine und -fristen sind nur nach ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung verbindlich. Schadenersatzansprüche wegen verspäteter oder unterbliebener Lieferung kann der Käufer gegen uns nicht geltend machen. Der Besteller ist verpflichtet, alle zur Durchführung des Vertrages benötigten Daten, Unterlagen und sonstige Vorgaben mit der Bestellung, spätestens aber unverzüglich nach Bestellung zur Verfügung zu stellen.
Die Lieferzeit verlängert sich bei Eintritt unvorhergesehener, außergewöhnlicher und unabwendbarer Ereignisse, insbesondere Streik und verspäteter Selbstbelieferung, angemessen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Nachfrist bzw. Anlaufzeit; bzw. wir haben das Recht, wegen des noch nicht erfüllten Teils des Vertrages von diesem zurückzutreten.
Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn die Ware zum vereinbarten Zeitpunkt die angegebene Versandstation verlässt oder die Versandbereitschaft dem Kunden angezeigt wird, die Ware aber ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesandt werden kann. Für Liefertermine gilt entsprechendes.
6. Gefahrenübergang, Versand und Verpackung
Mit der Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder sonstige Beförderungsperson, spätestens jedoch beim Verlassen unseres Betriebes, geht die Gefahr auf den Kunden über. Dies gilt auch bei Lieferungen frei Haus oder frei Baustelle. Eine Versicherung der Ware gegen Transportschäden – auch bei Teillieferungen- erfolgt nur auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch und Kosten des Kunden. Verzögert sich der Versand aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, so trägt der Kunde die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der zufälligen Verschlechterung der Ware nach einer Abnahmeaufforderung, ab dem Zugang der Abnahmeaufforderung.
Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden; sofern keine Versandvorschriften vom Kunden gegeben werden, wählen wir das Transportmittel und den Transportweg nach unserem Ermessen. Die Kosten der Verpackung werden zu Selbstkosten berechnet. Die Verpackung selbst wird nicht zurückgenommen, falls nichts anderes vereinbart ist.
Der Kunde ist verpflichtet, soweit ein Transportschaden durch uns zu vertreten ist, uns vom Transportschaden unverzüglich nach Erhalt der Sendung schriftlich Nachricht zu geben.
7. Abnahme und Übernahme
Mehr- oder Minderlieferungen in einem Umfang von maximal 5 % und zur Abstimmung auf Verpackungseinheiten sowie Teillieferungen bleiben uns vorbehalten.
Der Kunde gerät auch dann in Annahmeverzug, wenn ihm die Lieferung durch uns lediglich schriftlich angeboten wird. § 294 BGB wird daher abbedungen. Die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen des Annahmeverzuges bleiben unberührt. Bei Annahmeverzug können wir vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz verlangen.
Bei Lieferung auf Abruf stellt der Abruf innerhalb der vereinbarten Frist eine Hauptleistungspflicht dar, wegen derer Nichtbeachtung wir berechtigt sind, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatz zu verlangen.
8. Eigentumsvorbehalt und Sicherungseigentum
Alle von uns jemals gelieferten Waren bleiben unser Eigentum bis zur vollständigen und endgültigen Bezahlung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsbeziehung.
Wir sind berechtigt, unsere Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt – insbesondere die Rücknahme der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware – ohne einen vorherigen Rücktritt vom jeweiligen Kaufvertrag geltend zu machen. Beleihungen oder Verpfändungen unseres Eigentums sind nicht zulässig. Bei Zwangsvollstreckungen ist unsere Ware als unser Eigentum zu kennzeichnen und auszusondern. Von solchen Maßnahmen sind wir unverzüglich zu benachrichtigen. Der Besteller ist, solange er sich nicht in Verzug oder in Zahlungsschwierigkeiten befindet, zur Veräußerung der Ware in ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr berechtigt. Veräußert der Besteller die in unserem Vorbehaltseigentum stehende Ware, werden die durch Veräußerung entstehenden Forderungen schon jetzt an uns abgetreten, ohne dass es im Falle der Veräußerung einer ausdrücklichen Bestätigung bedarf.
Bis zur endgültigen und vollständigen Bezahlung der Ware steht uns das Recht zu, die Räumlichkeiten des Bestellers zu betreten und die Ware wieder an uns zu nehmen. Solange die gelieferten Waren im Eigentum des Verkäufers stehen, erfolgt eine Be- und Verarbeitung der Waren, bei der eine neue bewegliche Sache hergestellt wird, im Auftrage des Verkäufers ohne diesen dadurch in irgendeiner Form zu verpflichten.
Durch diese Verarbeitung durch den Kunden erwirbt der Verkäufer einen Miteigentumsanteil an der neuen Sache. Die Höhe des Miteigentumsanteils bestimmt sich nach dem Verhältnis des Wertes, den die in die neue Sache eingebrachten Eigentumsvorbehaltswaren und die diejenigen von den Kunden oder Dritten eingebrachten Gegenstände zum Zeitpunkt der Einbringung bzw. Verarbeitung hatten. Auf die Wertschöpfung durch die Be- oder Verarbeitung wird nicht zugegriffen; diese steht dem Kunden zu.
Das an den vom Verkäufer gelieferten Waren bestehende Anwartschaftsrecht des Kunden auf Erwerb des Eigentums setzt sich an dem vorbezeichneten Miteigentumsanteil des Verkäufers an der neuen Sache fort. Der Kunde ist zur Verfügung über das so entstandene Miteigentum des Verkäufers entsprechend der oben getroffenen Regelung berechtigt. In den Fällen der Verbindung oder Vermischung (§§947, 984 BGB) beweglicher Sachen erwirbt der Verkäufer nach Maßgabe dieser gesetzlichen Vorschriften einen Miteigentumsanteil an den aus der Verbindung oder Vermischung hervorgegangenen Gegenständen bzw. Sachgesamtheiten, solange der Kunde alle seine Verbindlichkeiten gegenüber dem Verkäufer noch nicht beglichen hat.
Hinsichtlich des Anwartschaftsrechts des Kunden gilt das zuvor Gesagte entsprechend.
9. Zahlung und Verzug
Rechnungen an Kreditkunden sind innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen. Ein Skontoabzug bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung.
Bei Zahlungsverzug berechnen wir Zinsen in Höhe von 8%-Punkten über Basiszinssatz ab Fälligkeitsdatum sowie alle anfallenden Anwalts- und Inkassogebühren. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder bei Umständen, die uns nach Vertragsabschluss bekannt werden und die die Kreditwürdigkeit des Kunden nach bankmäßigen Gesichtspunkten in Frage stellen, etwa ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder eine Zahlungseinstellung bzw. Umstände, die die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich mindern und durch die der Anspruch auf unsere geschuldete Gegenleistung gefährdet wird, werden nach Mahnung sämtliche Forderungen – ohne Rücksicht auf die Laufzeit etwa entgegengenommener Wechsel – sofort fällig. In diesem Fall sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen. Der Nachweis, der für die Kreditwürdigkeit maßgebenden Umstände gilt durch die Auskunft einer angesehenen Auskunftei oder Bank als erbracht.
Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unseren Geschäftsbedingungen, insbesondere unsere Forderungen aus Lieferungen und Leistungen abzutreten.
10. Haftung
Wir sind nicht verpflichtet, uns zur Verfügung gestellte Stoffe, etc. auf Mängel oder sonstige Beeinträchtigungen zu kontrollieren, es sei denn, es handelt sich für uns um offenkundige Mängel. Stellen wir aus den uns zur Verfügung gestellten Stoffen eine neue Sache durch Verarbeitung, Umbildung etc. her, so haften wir lediglich für die Schäden, die unmittelbar aufgrund der Verarbeitung und Umbildung entstanden sind, nicht jedoch für Schäden, die auf einen uns bereits mangelhaft gelieferten Stoffe zurückzuführen sind, oder für Mängel, deren Ursache bereits in dem uns zur Verfügung gestellten Stoff angelegt sind.
Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder der Nacherfüllung ist der Kunde berechtigt, nach seiner Wahl hinsichtlich der mangelhaften Ware den Preis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.
Unsere Gewährleistungspflicht setzt voraus, dass der Kunde erkennbare Mängel unverzüglich nach Empfang der Ware schriftlich gerügt hat und die Ware nach Eintreffen am Bestimmungsort mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns untersucht wurde. Später auftretende Mängel sind ebenfalls unverzüglich schriftlich zu rügen.
Weitergehende Ansprüche, insbesondere eine Haftung für Folgeschäden jeglicher Art, insbesondere für Schadenersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, bestehen nicht und können vom Kunden nicht geltend gemacht werden, es sei denn, eine schriftliche Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie erfolgte oder die Schadenverursachung beruhte auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Jegliche Schadensersatzansprüche, die auf leichter oder mittlerer Fahrlässigkeit beruhen, sind ausgeschlossen. Im Übrigen sind Haftungsansprüche ausgeschlossen, wenn in Folge von Weiterversand oder Be- bzw. Verarbeitung der von uns gelieferten Ware oder anderer Umstände unsererseits nicht mehr einwandfrei geprüft oder festgestellt werden kann, ob ein Mangel der Ware tatsächlich vorliegt.
Weitere Ansprüche sind – soweit rechtlich zulässig – ausgeschlossen, dies gilt insbesondere für vertragliche und außervertragliche Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst eingetreten sind. Bei Nachbesserung können wir verlangen, dass nach unserer Wahl die Ware mit vorausbezahlter Fracht zum Zwecke der Nachbesserung an uns oder das Herstellerwerk gesandt oder bereitgehalten wird. Flugrost stellt, soweit nicht anders vereinbart, auch bei I a Ware keinen Mangel dar.
Etwaige Ansprüche aufgrund der Absätze 2 bis 6 verjähren in der Frist von § 10 Abs. 7.
Die Gewährleistungsfrist ist bei neuen Sachen bzw. hergestellten Werken auf 1 Jahr ab Gefahrenübergang beschränkt. Dies gilt nicht bei einem Verbrauchsgüterkauf.
Im Allgemeinen gelten die Gewährleistungsbedingungen für Katalysatoren von Emission Partner.
Der Kunde versichert, dass von ihm zur Verfügung gestellte Unterlagen, Pläne, Konstruktionszeichnungen, etc. in seinem Eigentum stehen und durch die Ausführung der Arbeiten nicht in Patent-, Marken- oder sonstige Schutzrechte Dritter eingegriffen wird. Werden wir dennoch von Dritten wegen Verletzung von Rechten in Anspruch genommen, so stellt der Kunde uns schon jetzt von allen Ansprüchen des Dritten frei.
11. Datenschutz
Der Kunde und wir sind damit einverstanden, dass die im Rahmen der Geschäftsbeziehungen zugegangenen Daten gespeichert und verarbeitet werden. Des Weiteren finden Sie unter Datenschutz eine vollständige Datenschutzerklärung.
12. Schlussbestimmungen
Aufrechnungen sind ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt; gleiches gilt für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes. Der Kunde ist nur mit unserer schriftlichen Zustimmung berechtigt, Forderungen gegen uns an Dritte abzutreten.
Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Soweit die Parteien in diesem Vertrag untereinander Ansprüche und Rechte abgetreten haben, nimmt jede Partei die jeweilige Abtretung der anderen an.
Im Übrigen gelten zusätzlich zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen noch die Bestimmungen aus den jeweiligen Betriebsanleitungen, Sicherheitsdatenblätter und den Hinweisen zur Einhaltung der Gewährleistung in der jeweils aktuellsten Form. Sollte eine Bestimmung dieser AGB und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort für alle Pflichten, einschließlich eines Anspruchs aus Rücktritt, ist Oldenburg. Soweit es sich beim Kunden um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um ein öffentlich rechtliches Sondervermögen handelt, gilt für alle Streitigkeiten – auch für Urkunden-, Wechsel- und Scheckprozesse – das für Oldenburg sachlich zuständige Gericht als Gerichtsstand vereinbart. Die Zuständigkeitsvereinbarung gilt auch für den Fall, dass der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der deutschen Zivilprozessordnung verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
Stand: 17.06.2024